Beihilfefähige Reha-Maßnahmen
Information zur Beihilfefähigkeit von Reha-Maßnahmen
Bei den sogenannten Reha-Maßnahmen muss zwischen einer Anschlussheilbehandlung und Rehabilitationsmaßnahmen (ambulant und stationär) unterschieden werden.
Bei Nichtbeachtung können erhebliche Kosten entstehen, für die die Beihilfe nicht aufkommt.
Es empfiehlt sich in jedem Falle vor Antritt unmittelbar Kontakt zur Beihilfestelle aufzunehmen.
Kurz gefasst:
Anschlussheilbehandlung
Eine Anschlussheilbehandlung, auch Anschlussrehabilitation, ist eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme, die im unmittelbaren Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung oder im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung steht; sie muss ärztlich verordnet werden und innerhalb von 14 Tagen beginnen.
Eine Genehmigung der Anschlussheilbehandlung durch die Beihilfestelle ist nicht notwendig.
Stationäre Rehabilitationsmaßnahme
Aufwendungen für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen sind auch für berücksichtigungsfähige Personen sowie für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger beihilfefähig. Es muß ein Antrag auf Anerkennung der stationären Rehabilitationsmaßnahme mit der ärztlichen Bescheinigung des eigenen Arztes an die Beihilfestelle gestellt werden. Die Beihilfestelle läßt ein ärztliches Gutachten ggf. vom Amtsarzt erstellen. Danach wird der Antrag abschließend geprüft. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Maßnahme als beihilfefähig anerkannt. Grundsätzlich sind die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Pflege für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) beihilfefähig. Wird die Maßnahme vor Anerkennung der
Beihilfefähigkeit angetreten bzw. nach der Anerkennung nicht innerhalb von vier Monaten begonnen, besteht nur ein eingeschränkter Anspruch auf Kostenerstattung.
Ambulante Rehabilitationsmaßnahme in einem Kurort
Aufwendungen für eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme in einem anerkannten Kurort sind nur für Beamtinnen oder Beamte im aktiven Dienstverhältnis beihilfefähig; somit weder für berücksichtigungsfähige Familienangehörige noch für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger.